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   LG Stuttgart, 02.12.2009 - 4 S 61/09   

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https://dejure.org/2009,13134
LG Stuttgart, 02.12.2009 - 4 S 61/09 (https://dejure.org/2009,13134)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 S 61/09 (https://dejure.org/2009,13134)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 4 S 61/09 (https://dejure.org/2009,13134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wohnraummiete: Bezugnahme auf veralteten qualifizierten Mietspiegel im Mieterhöhungsverlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens unter Bezugnahme auf einen veralteten qualifizierten Mietspiegel trotz Veröffentlichung eines bereits aktuelleren qualifizierten Mietspiegels zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhungsverlangen - Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung per Rückgriff auf veralteten Mietspiegel: Unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Mieterhöhung nur auf aktuelle Mietspiegel beziehen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen: Mit Bezug auf veralteten Mietspiegel unwirksam! (IMR 2010, 88)

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 161
  • ZMR 2010, 452
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08

    Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels für die ordnungsgemäße Begründung

    Auszug aus LG Stuttgart, 02.12.2009 - 4 S 61/09
    Es kommt damit für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, ob der Bundesgerichtshof auch eine Schutzgebühr von 6,-- EUR noch als geringfügig im Sinne seiner Entscheidung vom 30.09.2009 (VIII ZR 276/08, dort waren es 3,-- EUR bzw. 4,-- EUR) ansehen würde.
  • AG Berlin-Wedding, 10.04.2017 - 22a C 392/16
    Daraus folgt jedoch, dass ein Mietspiegel dann keine Wirkung mehr hat und nicht mehr als Begründungsmittel benutzt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens ein neuer Mietspiegel erstellt worden ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 2.12.2009, 4 S 61/09, Rn 17, juris; Börstinghaus, jurisPR-MietR 2/2010 Anm 1).
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